BGH - Urteil vom 16.03.1993
1 StR 888/92
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2, § 163a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 1993, 395
StV 1993, 563

BGH - Urteil vom 16.03.1993 (1 StR 888/92) - DRsp Nr. 1994/3694

BGH, Urteil vom 16.03.1993 - Aktenzeichen 1 StR 888/92

DRsp Nr. 1994/3694

Ob ein Zeuge oder ein Beschuldigter in der Lage war, die ihm erteilte Belehrung zu verstehen, richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Beurteilung gelten, ob der Erklärende verhandlungsfähig war. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche und seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen. Ob dies der Fall war, ist eine Frage, die der Tatrichter im Wege des Freibweises zu prüfen hat. Je nach Art der anstehenden Prozeßhandlungen kann eine unterschiedliche Beurteilung geboten sein. So kann unter Umständen auch ein Geisteskranker verhandlungsfähig sein.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2, § 163a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
NStZ 1993, 395
StV 1993, 563