BGH - Urteil vom 16.06.1983
2 StR 837/82
Normen:
StGB (1975) § 30 Abs. 2 ; StPO (1975) § 244 Abs. 6, § 100a;
Fundstellen:
BGHSt 32, 10
NJW 1983, 2396
NJW 1994, 2396
NStZ 1984, 372
Vorinstanzen:
LG Trier,

BGH - Urteil vom 16.06.1983 (2 StR 837/82) - DRsp Nr. 1994/4656

BGH, Urteil vom 16.06.1983 - Aktenzeichen 2 StR 837/82

DRsp Nr. 1994/4656

»a) Der Grundsatz, daß ein Hilfsbeweisantrag erst in den Urteilsgründen beschieden zu werden braucht, gilt auch dann, wenn das Gericht dem Antrag nachgegangen war und vergeblich versucht hatte, den hilfsweise beantragten Beweis zu erheben. b) Erbringt die gegen einen Dritten wegen einer bestimmten "Katalogtat" (§ 100 a Satz 1 StPO) angeordnete Überwachung des Fernmeldeverkehrs Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, daß sich der Angeklagte einer anderen "Katalogtat" schuldig gemacht hat, so dürfen die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse auch zum Nachweis dieser Tat verwertet werden. c) "Katalogtat" im Sinne des § 100a Satz 1 StPO ist auch die Verabredung zu einem Verbrechen des Mordes.«

Normenkette:

StGB (1975) § 30 Abs. 2 ; StPO (1975) § 244 Abs. 6, § 100a;

Gründe: