BGH - Urteil vom 16.07.1983
2 StR 826/82
Normen:
StPO § 154a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 421

BGH - Urteil vom 16.07.1983 (2 StR 826/82) - DRsp Nr. 1996/21301

BGH, Urteil vom 16.07.1983 - Aktenzeichen 2 StR 826/82

DRsp Nr. 1996/21301

»Hat das Gericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, dann darf es die ausgeschiedenen Teile der Tat ohne erneute förmliche Einbeziehung in das Verfahren nur dann im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwerten, wenn es ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.«

Normenkette:

StPO § 154a Abs. 2 ;
Fundstellen
NStZ 1983, 421