BGH - Urteil vom 16.07.1983 (2 StR 826/82) - DRsp Nr. 1996/21301
BGH, Urteil vom 16.07.1983 - Aktenzeichen 2 StR 826/82
DRsp Nr. 1996/21301
»Hat das Gericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2StPO beschränkt, dann darf es die ausgeschiedenen Teile der Tat ohne erneute förmliche Einbeziehung in das Verfahren nur dann im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwerten, wenn es ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.«