BGH - Urteil vom 17.03.1982
2 StR 793/81
Normen:
StPO §§ 261, 275 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 342
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Urteil vom 17.03.1982 (2 StR 793/81) - DRsp Nr. 1996/21472

BGH, Urteil vom 17.03.1982 - Aktenzeichen 2 StR 793/81

DRsp Nr. 1996/21472

1. Zur sachlichen Zuständigkeit bei mehrteiligen Namen ("von", "de" usw.). 2. Ein Richter kann an der Erstellung der schriftlichen Urteilsgründe auch noch mitwirken und das Urteil unterschreiben, wenn er dem Spruchkörper nicht mehr angehört, insbesondere wenn er weiterhin Mitglied desselben Gericht ist. 3. Der Beweiswert einer fehlerhaften Gegenüberstellung eines Zeugen mit dem Täter (als Einzelperson) wird nicht dadurch verbessert, daß der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung eine detaillierte Personenbeschreibung gegeben hat, wenn diese nicht mit dem identifizierten Täter übereinstimmt.

Normenkette:

StPO §§ 261, 275 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren verurteilt. Diese Entscheidung greifen die Angeklagten mit ihren Revisionen an. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision des Angeklagten di S. ist unbegründet, das Rechtsmittel des Angeklagten R. hat Erfolg.

1. Di S.

a) Die zulässig erhobene Besetzungsrüge ist unbegründet.