BGH - Urteil vom 17.09.1963
1 StR 301/63
Normen:
StGB § 177, § 178, § 211, § 73 ; StPO § 302 ;
Fundstellen:
BGHSt 19, 101
LM StGB § 177 Nr. 13
MDR 1964, 72
NJW 1963, 2236
Vorinstanzen:
SchwG Waldshut,

BGH - Urteil vom 17.09.1963 (1 StR 301/63) - DRsp Nr. 1994/6203

BGH, Urteil vom 17.09.1963 - Aktenzeichen 1 StR 301/63

DRsp Nr. 1994/6203

»a) Zur Rechtswirksamkeit eines vom Angeklagten im Anschluß an die Hauptverhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzichts. b) Wer bei Begehung eines Notzuchtverbrechens bewirkt, daß sein Opfer infolge der Gewaltanwendung beim oder nach dem Geschlechtsverkehr stirbt, und diese Folge billigend in Kauf nimmt, tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs. c) Die Verbrechender Notzucht mit Todesfolge und des Mordes können tateinheitlich zusammentreffen.«

Normenkette:

StGB § 177, § 178, § 211, § 73 ; StPO § 302 ;

Gründe:

Der Angeklagte überfiel die Oberschülerin E. L., um sie geschlechtlich zu mißbrauchen und würgte sie, bis sie das Bewußtsein verlor. Um sie wehrlos zu halten und ungestört mit ihr geschlechtlich verkehren zu können, schnürte er ein Taschentuch um ihren Hals, zog zu, so fest er konnte, und verknotete es zweimal. Der Angeklagte erkannte, daß das Mädchen dadurch ersticken konnte, wollte aber auf jeden Fall - auch um den Preis des Lebens seines Opfers - zum ungestörten Geschlechtsverkehr kommen. Er führte an der mit offenen Augen krampfhaft atmenden Bewußtlosen den Geschlechtsverkehr aus. Nach dem Verkehr bemerkte er, daß E. L. nicht mehr atmete. Er erschrak und löste das Taschentuch. Das Mädchen war an der Drosselung erstickt.