BGH - Urteil vom 17.09.1982
2 StR 139/82
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 126
NStZ 1983, 86

BGH - Urteil vom 17.09.1982 (2 StR 139/82) - DRsp Nr. 1996/21392

BGH, Urteil vom 17.09.1982 - Aktenzeichen 2 StR 139/82

DRsp Nr. 1996/21392

»Zur Frage der Austauschbarkeit von Beweismitteln (im Anschluß an BGHSt 22, 347).« Das Gericht darf sich zur Klärung der Beweisfrage eines anderen, aber zweifelsfrei gleichwertigen Beweismittels bedienen. Einem danach zulässigen Austausch des Beweismittels sind jedoch enge Grenzen gezogen. Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, anstelle eines benannten Zeugen nach freien Ermessen einen anderen zum selben Beweisthema zu vernehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Zeuge zum Inhalt einer Urkunde aussagen soll.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen
NJW 1983, 126
NStZ 1983, 86