Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 100 DM mit Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden:
a) Die Rüge der Verletzung des § 254 StPO, - das Gericht habe das Verhalten des Angeklagten über die im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeit hinaus in die fortgesetzten Taten einbezogen -, geht fehl. Denn nach dem Eröffnungsbeschluß waren fortgesetzte Untreue und fortgesetzter Betrug des angeklagten von vornherein Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht war damit berechtigt und verpflichtet, alle Einzelfälle heranzuziehen und mit abzuurteilen auf die sich der Fortsetzungszusammenhang erstreckte, auch wenn die Anklageschrift, die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lag, sie nicht erwähnte. Eines besonderen Hinweises bedurfte es nicht.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|