BGH - Urteil vom 17.11.1958
2 StR 188/58
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 13, 73
Vorinstanzen:
LG Bonn,

BGH - Urteil vom 17.11.1958 (2 StR 188/58) - DRsp Nr. 1994/6488

BGH, Urteil vom 17.11.1958 - Aktenzeichen 2 StR 188/58

DRsp Nr. 1994/6488

»Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens wird verletzt, wenn ein Schöffe während der Hauptverhandlung in die Anklageschrift Einsicht nimmt, um festzustellen, ob das "Ermittlungsergebnis" mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmt. (Im Anschluß an RGSt 69, 20).«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 100 DM mit Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden:

a) Die Rüge der Verletzung des § 254 StPO, - das Gericht habe das Verhalten des Angeklagten über die im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeit hinaus in die fortgesetzten Taten einbezogen -, geht fehl. Denn nach dem Eröffnungsbeschluß waren fortgesetzte Untreue und fortgesetzter Betrug des angeklagten von vornherein Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht war damit berechtigt und verpflichtet, alle Einzelfälle heranzuziehen und mit abzuurteilen auf die sich der Fortsetzungszusammenhang erstreckte, auch wenn die Anklageschrift, die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lag, sie nicht erwähnte. Eines besonderen Hinweises bedurfte es nicht.