BGH - Urteil vom 17.11.1998
1 StR 450/98
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 44, 256
NJW 1999, 802
StV 1999, 304
Vorinstanzen:
LG Ravensburg,

BGH - Urteil vom 17.11.1998 (1 StR 450/98) - DRsp Nr. 1999/1584

BGH, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 1 StR 450/98

DRsp Nr. 1999/1584

»In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von seiner früheren Tatschilderung abweicht, muß der Tatrichter regelmäßig darlegen, daß insoweit keine bewußt falschen Angaben vorgelegen haben (im Anschluß an BGH NJW 1998, 3788 = StV 1998, 580, für BGHSt bestimmt).«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.