BGH - Urteil vom 17.11.1999
2 StR 313/99
Normen:
StPO §§ 24, 338 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JR 2001, 159
NJW 2000, 965
StV 2000, 177
StV 2000, 289
wistra 2000, 142
Vorinstanzen:
LG Aachen,

BGH - Urteil vom 17.11.1999 (2 StR 313/99) - DRsp Nr. 2000/346

BGH, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 2 StR 313/99

DRsp Nr. 2000/346

»Erweckt das Gericht nach Vorberatung über die Strafobergrenze, die es im Fall eines Geständnisses nicht überschreiten wolle, den Eindruck, sich insoweit ohne Rücksicht auf den Umfang des Geständnisses und den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vorbehaltlos und endgültig festgelegt zu haben, so kann dies für einen Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründen.«

Normenkette:

StPO §§ 24, 338 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, und zwar T. wegen fünf Taten, darunter eines Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, O. ebenfalls wegen fünf Taten, darunter drei Fällen der Beihilfe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie G. wegen Beihilfe in einem Fall zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das zuungunsten der Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.