I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, und zwar T. wegen fünf Taten, darunter eines Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, O. ebenfalls wegen fünf Taten, darunter drei Fällen der Beihilfe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie G. wegen Beihilfe in einem Fall zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das zuungunsten der Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
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