Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Fall II 1 der Urteilsgründe; Strafe: sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen eines weiteren Delikts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II 2 der Urteilsgründe; Strafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten im Hinblick auf die Tat im Fall II 2 der Urteilsgründe die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und für eine Neuerteilung eine Sperrfrist von drei Jahren verhängt.
I. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg:
1. Im Fall Ziffer II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer insgesamt sieben Einzelakte festgestellt.
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