BGH - Urteil vom 18.01.1994
1 StR 745/93
Normen:
StPO (1975) § 244 Abs. 5 S. 2 (F: 11.1.1993);
Fundstellen:
BGHSt 40, 60
JZ 1995, 209
MDR 1994, 604
NJW 1994, 1484
NStZ 1994, 351
NStZ 1994, 448
StV 1994, 229
VRS 87, 133
wistra 1994, 234

BGH - Urteil vom 18.01.1994 (1 StR 745/93) - DRsp Nr. 1994/1139

BGH, Urteil vom 18.01.1994 - Aktenzeichen 1 StR 745/93

DRsp Nr. 1994/1139

Bei der Entscheidung über einen Beweisantrag, mit dem die Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen beantragt wird, ist das Gericht vom Verbot der Beweisantizipation befreit. Lehnt es einen solchen Beweisantrag ab, so sind die Erwägungen, auf die sich die Überzeugung stützt, die beantragte Beweiserhebung werde keinen Einfluß auf die Feststellungen haben, in ihrem tatsächlichen Kern darzulegen.

Normenkette:

StPO (1975) § 244 Abs. 5 S. 2 (F: 11.1.1993);

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Fall II 1 der Urteilsgründe; Strafe: sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen eines weiteren Delikts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II 2 der Urteilsgründe; Strafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten im Hinblick auf die Tat im Fall II 2 der Urteilsgründe die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und für eine Neuerteilung eine Sperrfrist von drei Jahren verhängt.

I. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg:

1. Im Fall Ziffer II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer insgesamt sieben Einzelakte festgestellt.