BGH - Urteil vom 18.09.1984
4 StR 535/84
Normen:
StPO § 52 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 87

BGH - Urteil vom 18.09.1984 (4 StR 535/84) - DRsp Nr. 1996/4846

BGH, Urteil vom 18.09.1984 - Aktenzeichen 4 StR 535/84

DRsp Nr. 1996/4846

»Das Verbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung zu ziehen, gilt auch für den Fall, daß ein Angehöriger nach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt und nunmehr zu prüfen ist, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind.«

Normenkette:

StPO § 52 ;
Fundstellen
NStZ 1985, 87