BGH - Urteil vom 18.10.1983
1 StR 449/83
Normen:
StGB § 154 Abs. 2, § 157 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 2, § 250, § 251 ; ZPO § 384 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1984, 134

BGH - Urteil vom 18.10.1983 (1 StR 449/83) - DRsp Nr. 1996/4372

BGH, Urteil vom 18.10.1983 - Aktenzeichen 1 StR 449/83

DRsp Nr. 1996/4372

1. Ob eine Person als Zeugin in Betracht kommt und geladen werden soll, darf im Freibeweisverfahren - und damit ohne Bindung an den für den strengen Beweis geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit - geklärt werden. Es ist daher zulässig, einen im Ausland wohnenden Zeugen anzurufen mit dem Ziel, zu ermitteln, ob von ihm sachdienliche Auskünfte und damit eine weitere Aufklärung zu erwarten sind. Inhalt und Verlauf des Telefongesprächs dürfen durch Verlesung eines von dem Richter gefertigten Aktenvermerks in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

»2. Die Anerkennung des Eidesnotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB) schließt nicht aus, daß die Unterlassung einer nach § 384 Nr. 2 ZPO unterlassenen Belehrung bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 154 Ab. 2 StGB Berücksichtigung findet.«

Normenkette:

StGB § 154 Abs. 2, § 157 Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 2, § 250, § 251 ; ZPO § 384 Nr. 2 ;
Fundstellen