BGH - Urteil vom 18.12.1968
3 StR 297/68
Normen:
GVG (1968) § 169 ; StVG § 38 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHSt 22, 297
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 18.12.1968 (3 StR 297/68) - DRsp Nr. 1994/5893

BGH, Urteil vom 18.12.1968 - Aktenzeichen 3 StR 297/68

DRsp Nr. 1994/5893

»Verwehrt ein Gerichtswachtmeister irrtümlich einer Person den an sich möglichen freien Zutritt zu einer Hauptverhandlung, ohne daß das Gericht den Vorfall bemerken kann, so sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt (im Anschluß an BGHSt 21, 72).«

Normenkette:

GVG (1968) § 169 ; StVG § 38 Nr. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht - Jugendkammer - Wuppertal hat den Angeklagten H. wegen Entführung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten und den Angeklagten K. wegen Beihilfe zur Entführung unter Einbeziehung einer früher genannten Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Den Angeklagten wurde die erlittene Untersuchungshaft, dem Angeklagten K. außerdem die verbüßte Strafe angerechnet.

Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben im wesentlichen keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

1. Der Angeklagte H. rügt Verletzung des § 260 StPO, weil er im Urteilsspruch von dem Vorwurf der Nötigung nicht freigesprochen worden sei.

Die Rüge führt zur Ergänzung des Urteilsspruchs.