BGH - Urteil vom 18.12.2008
4 StR 455/08
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; StGB § 138; StPO § 55; StPO § 136 Abs. 1 Satz 2; StPO § 337; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR StPO § 136 Belehrung 15
BGHSt 53, 112
DAR 2009, 211
JR 2009, 380
JuS 2009, 468
NJW 2009, 1427
NStZ 2009, 281
StRR 2009, 140
StV 2010, 1
StraFo 2009, 150
wistra 2009, 198
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 04.03.2008

BGH - Urteil vom 18.12.2008 (4 StR 455/08) - DRsp Nr. 2009/3495

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 4 StR 455/08

DRsp Nr. 2009/3495

1. Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen ("qualifizierte" Belehrung). 2. Unterbleibt die "qualifizierte" Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Widerspruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar. 3. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können [im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07 = StV 2007, 450, 452].

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten T. und C. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.