Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin R. abgelehnt.
1. Die Jugendkammer hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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