BGH - Urteil vom 19.02.1997
5 StR 621/96
Normen:
StPO § 244, § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 355
StV 1998, 62
Vorinstanzen:
LG Berlin,

BGH - Urteil vom 19.02.1997 (5 StR 621/96) - DRsp Nr. 1997/3490

BGH, Urteil vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 5 StR 621/96

DRsp Nr. 1997/3490

Eine Jugendkammer hat regelmäßig eine ausreichende Sachkunde auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher und kindlicher Zeugen.

Normenkette:

StPO § 244, § 261 ;

Gründe:

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin R. abgelehnt.

1. Die Jugendkammer hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: