BGH - Urteil vom 19.03.1996
1 StR 497/95
Normen:
StGB § 138 ; StPO § 168c, § 60 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 86
JZ 1997, 45
NJW 1996, 2239
NStZ 1996, 595
StV 1997, 244
wistra 1996, 315
Vorinstanzen:
LG Rottweil,

BGH - Urteil vom 19.03.1996 (1 StR 497/95) - DRsp Nr. 1996/23614

BGH, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 1 StR 497/95

DRsp Nr. 1996/23614

»1. Eine Anzeige geplanter Straftaten im Sinne von § 138 Abs. 1 StGB muß nicht unverzüglich erfolgen. Sie muß nur dazu geeignet sein, die Ausführung oder den Erfolg der geplanten Tat noch zu verhindern. 2. Im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz richten sich die Anwesenheitsrechte von Prozeßbeteiligten bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat nach dem Recht des ersuchenden Staates.«

Normenkette:

StGB § 138 ; StPO § 168c, § 60 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen "Versuchs der Beteiligung" am Mord in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten He. wegen Sich-Bereit-Erklärens zum Mord in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten und die zu Ungunsten des Angeklagten H. eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen aufgrund der erhobenen Sachbeschwerde zu einem Teilerfolg; die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.