BGH - Urteil vom 19.05.1988
2 StR 22/88
Normen:
StPO § 140, § 136a, § 256, § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1988, 420

BGH - Urteil vom 19.05.1988 (2 StR 22/88) - DRsp Nr. 1996/5113

BGH, Urteil vom 19.05.1988 - Aktenzeichen 2 StR 22/88

DRsp Nr. 1996/5113

»1. Eine nicht mit bestimmten Tatsachen belegte Erklärung des Anwalts, das Vertrauensverhältnis sei entfallen, begründet für sich allein noch keine Verpflichtung des Vorsitzenden, von der Bestellung zum Pflichtverteidiger abzusehen oder - wo sie bereits geschehen war - den Pflichtverteidiger wieder abzuberufen.« 2. Eine Verletzung des § 136a StPO durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils ist nicht gegeben, wenn einem Zeugen mitgeteilt wird, daß der Geschädigte für den Fall der Aufklärung eine Belohnung zu zahlen versprochen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Belohnungen erst ausgesetzt worden sind, nachdem sich der Zeuge gemeldet und unter der Bedingung, daß er dafür belohnt werde, Angaben in Aussicht gestellt hat.