BGH - Urteil vom 19.12.1995
1 StR 606/95
Normen:
StGB § 265 ; StPO § 52, § 252 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 295
StV 1996, 194
Vorinstanzen:
LG Passau,

BGH - Urteil vom 19.12.1995 (1 StR 606/95) - DRsp Nr. 1996/19668

BGH, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 1 StR 606/95

DRsp Nr. 1996/19668

1. Wurde ein Zeuge, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, der aber wegen Erkrankung nicht in der Hauptverhandlung vernommen wurde, von einen beauftragten Richter angehört, so darf die Vernehmungsniederschrift nur verlesen und verwertet werden, wenn das Gericht zuvor feststellt, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Dies kann im Freibeweisverfahren geprüft werden. 2. Der Versicherer ist von der Leistungspflicht auch dann befreit, wenn ein Repräsentant des Versicherungsnehmers den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Normenkette:

StGB § 265 ; StPO § 52, § 252 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot geltend; sie ist unbegründet.