BGH - Urteil vom 20.01.1981
1 StR 672/80
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 1981, 309
StV 1981, 166

BGH - Urteil vom 20.01.1981 (1 StR 672/80) - DRsp Nr. 1996/14430

BGH, Urteil vom 20.01.1981 - Aktenzeichen 1 StR 672/80

DRsp Nr. 1996/14430

Ein Beweisantrag bedarf zwar der Bezeichnung einer bestimmten Tatsache, nicht aber der bestimmten Behauptung einer Tatsache in dem Sinn, daß der Antragsteller diese so geltend machen müsse, als ob er eine auf zuverlässigen Unterlagen beruhende sichere Kenntnis von ihr habe. Ein Beweisantrag liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller zwar nicht den Namen oder den Aufenthalt des Zeugen angeben kann, jedoch Tatsachen vorbringt, die zur Ermittlung des Namens und des Aufenthalts dienen können (hier: 'Mitpatient im Krankenhaus'). Über die tatsächliche Erheblichkeit einer nur mittelbar erheblichen Tatsache entscheidet der Tatrichter in freier Beweiswürdigung. Auf die umfassende Begründung der Entscheidung über Beweisanträge kann nur dann verzichtet werden, wenn die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache auf der Hand liegt.

»Lehnt das Gericht eine beantragte Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit ab, muß die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, ob die Unerheblichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird; im letzteren Fall müssen ferner die Umstände ausgeführt werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 S. 2;

Hinweise:

Hinweis zu B