BGH - Urteil vom 20.06.1996
5 StR 602/95
Normen:
JGG § 67 ; StPO § 258 ;
Fundstellen:
JR 1997, 79
NStZ 1996, 612
StV 1998, 323
Vorinstanzen:
LG Lüneburg,

BGH - Urteil vom 20.06.1996 (5 StR 602/95) - DRsp Nr. 1996/30216

BGH, Urteil vom 20.06.1996 - Aktenzeichen 5 StR 602/95

DRsp Nr. 1996/30216

1. Bei einem jugendlichen Angeklagten steht neben diesem auch dem gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu, wenn er in der Hauptverhandlung anwesend ist. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter mitangeklagt ist, es sei denn, ihm ist das Mitwirkungsrecht als Erziehungsberechtigten entzogen worden. 2. Das Unterbleiben der Terminsnachricht an den gesetzlichen Vertreter kann die Revision nur in Einzelfällen begründen.

Normenkette:

JGG § 67 ; StPO § 258 ;

Gründe:

Am 21. November 1993 erschoß der Angeklagte M A, der damals zwischen fünfzehn und achtzehn Jahre alt war, seine Schwester M und deren Mann S A. Hintergrund der Tat war, daß S A seine spätere Frau mit deren Einverständnis entführt hatte, um sie zu heiraten, und daß eine Versöhnung zwischen S A und der Familie seiner Frau gescheitert war. Der Angeklagte M A wollte mit dieser Tat nach von ihm.so verstandener kurdischer Sitte die Ehre seiner Familie wiederherstellen.

Das Landgericht hat den Angeklagten M A wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer einheitlichen Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Der der Anstiftung zu dieser Tat angeklagte Vater, der Angeklagte H A, wurde freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen des Angeklagten M A und, zum Nachteil des Angeklagten H A, der Staatsanwaltschaft.