BGH - Urteil vom 20.11.1984
5 StR 648/84
Normen:
StPO § 241 Abs.2, § 244 Abs.3 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(455)103c
DRsp-ROM Nr. 1992/4664
NStZ 1985, 183
StV 1985, 4

BGH - Urteil vom 20.11.1984 (5 StR 648/84) - DRsp Nr. 1992/4663

BGH, Urteil vom 20.11.1984 - Aktenzeichen 5 StR 648/84

DRsp Nr. 1992/4663

c. Unzulässigkeit der Zurückweisung von Fragen (Abs. 2) des Verteidigers mit mittelbarem Bezug zum Beweisgegenstand (hier: wegen möglicher Schlüsse auf die Seriosität eines Informanten der Polizei im Verfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts).

Normenkette:

StPO § 241 Abs.2, § 244 Abs.3 S.2;

In einem Strafverfahren wegen Vergehens gegen das BetäubMG hatte der Zeuge, ein Informant des Landeskriminalamts, ausgesagt, er habe dem Angekl. Diamanten zum Kauf angeboten und auch den Tausch von Diamanten gegen Heroin zur Diskussion gestellt. Der Verteidiger hatte daraufhin nach der Herkunft der Diamanten und der Anschrift des Lieferanten gefragt. Der Vorsitzende hatte diese Fragen zurückgewiesen und die Strafkammer diese Entscheidung bestätigt. Die Revision hatte Erfolg.