BGH - Urteil vom 20.11.1996
2 StR 323/96
Normen:
StGB § 46, § 326 ; StPO § 27, § 74 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 430
JR 1997, 253
NStZ 1997, 189
wistra 1997, 147
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 20.11.1996 (2 StR 323/96) - DRsp Nr. 1997/2861

BGH, Urteil vom 20.11.1996 - Aktenzeichen 2 StR 323/96

DRsp Nr. 1997/2861

1. Eine von der Justiz verschuldete Verfahrensverzögerung führt grundsätzlich nur zu einer Strafmilderung. 2. Die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag gegen eine Sachverständigen muß in der Hauptverhandlung - mit den Schöffen - ergehen. 3. Wasser einer minderen Güteklasse kann auch dann verunreinigt werden, wenn die zusätzlichen Schadstoffe schneller als in anderem Wasser abgebaut werden. 4. § 326 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. 5. Zur Abgrenzung zwischen "Gewässer" und einer bloßen Abwasserleitung. 6. Die Erhaltung von Arbeitsplätzen stellt keinen Rechtfertigungsgrund für eine Gewässerverschmutzung dar.

Normenkette:

StGB § 46, § 326 ; StPO § 27, § 74 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten umweltgefährdenden Abfallbeseitigung für schuldig erklärt; es hat ihn verwarnt sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 250,-- DM vorbehalten.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter umweltgefährdender Abfallbeseitigung.

I. Die Strafkammer hat folgendes festgestellt: