BGH - Urteil vom 21.02.1985
1 StR 812/84
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 376
StV 1985, 314
Vorinstanzen:
LG Tübingen,

BGH - Urteil vom 21.02.1985 (1 StR 812/84) - DRsp Nr. 1996/4901

BGH, Urteil vom 21.02.1985 - Aktenzeichen 1 StR 812/84

DRsp Nr. 1996/4901

1. »Zur Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags, mit dem der Angeklagte seine Heroinabhängigkeit zur Tatzeit und fortdauernde psychische Entzugserscheinungen unter Beweis gestellt hat.« 2. Eine teils aus vollendeten, teils aus versuchten Einzelakten bestehende fortgesetzte Handlung erhält als einheitliche Tat durch die schwerere Form der Verwirklichung ihr Gepräge; die bloß versuchte Einzelbetätigung geht in der vollendeten Handlung auf.«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, die ausdrückliche Verletzung der Aufklärungspflicht, dem Vorbringen nach aber auch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet und die Sachrüge erhebt hat teilweise Erfolg.