Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, die ausdrückliche Verletzung der Aufklärungspflicht, dem Vorbringen nach aber auch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet und die Sachrüge erhebt hat teilweise Erfolg.
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