BGH - Urteil vom 21.06.1995
2 StR 67/95
Normen:
StPO § 244 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 107
StV 1995, 566
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 21.06.1995 (2 StR 67/95) - DRsp Nr. 1995/9977

BGH, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 2 StR 67/95

DRsp Nr. 1995/9977

1. Das Verlangen, zwei Zeugen einander gegenüberzustellen, ist kein Beweisantrag, sondern beschreibt nur eine bestimmte Art und Weise der Benutzung von Beweismitteln. 2. Das Begehren, einen bereits gehörten Zeugen zum selben Beweisthema erneut zu vernehmen, stellt keinen Beweisantrag dar. Das Gericht muß einem solchen Verlangen nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachkommen. 3. Wird der schon vernommene Zeuge zu einer neuen Behauptung benannt, liegt ein Beweisantrag vor, der nach § 244 Abs. 6 StPO zu verbescheiden ist.

Normenkette:

StPO § 244 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

II. 1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: