BGH - Urteil vom 21.07.1971
2 StR 199/71
Normen:
StPO § 251 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 24, 183
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 21.07.1971 (2 StR 199/71) - DRsp Nr. 1994/5736

BGH, Urteil vom 21.07.1971 - Aktenzeichen 2 StR 199/71

DRsp Nr. 1994/5736

»Das Protokoll über eine frühere Hauptverhandlung, in das gemäß § 273 Abs. 2 StPO das wesentliche Ergebnis der Vernehmung eines Zeugen aufgenommen worden ist, stellt eine nach § 251 Abs. 1 StPO verlesbare Niederschrift dar.«

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte betreibt auf einem von ihm gepachteten Gut in I eine Pferdezucht. Im Sommer 1967 hatte er der bei ihren Eltern in einem Nachbarort wohnenden, am 27. Mai 1953 geborenen Schülerin S H gestattet, seine Pferde zu reiten. Er ließ das Mädchen in der Folgezeit durch den bei ihm beschäftigten Pferdebetreuer im Reiten unterweisen, bei der Betreuung der Tiere helfen und später auch an Reitturnieren teilnehmen. Zeitweilig übernahm er selbst den Reitunterricht. Abends fuhr er das Mädchen häufig im Auto zu dessen Eltern zurück. Von April 1968 bis zum Sommer 1968 kam es zwischen dem Angeklagten und dem bis dahin unberührten Mädchen mindestens elfmal zum Geschlechtsverkehr.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Verführung zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.