BGH - Urteil vom 21.07.1994
1 StR 83/94
Normen:
StPO § 252, § 52 ;
Fundstellen:
BGHSt 40, 211
JZ 1995, 841
JuS 1995, 174
MDR 1994, 1230
NJW 1994, 2904
NStZ 1994, 593
StV 1995, 449 (Ls)
StV 1995, 449
StV 1995, 621

BGH - Urteil vom 21.07.1994 (1 StR 83/94) - DRsp Nr. 1995/437

BGH, Urteil vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 1 StR 83/94

DRsp Nr. 1995/437

»Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Angeklagten ein, so ist die Zeugenaussage des V-Mannes über Äußerungen von Angehörigen des Angeklagten auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.«

Normenkette:

StPO § 252, § 52 ;

Gründe:

A. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und beim Angeklagten W zusätzlich die besondere Schwere der Schuld (§ 57 a StGB) festgestellt. Die gegen dieses Urteil von den Angeklagten eingelegten Revisionen, die auf die Sachrüge sowie auf Verfahrensrügen gestützt werden, sind nicht begründet.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte W mit dem Schauspieler S jahrelang persönlich und geschäftlich verbunden. Nachdem es zwischen ihnen zum Zerwürfnis gekommen war, entschloß sich der Angeklagte W, S zu töten. Dadurch wollte er wirtschaftliche Nachteile und die Rückzahlung eines Darlehens vermeiden, einer etwaigen Enterbung zuvorkommen und an Bargeld und Wertsachen des S herankommen. Den Mitangeklagten L, der wirtschaftliche Vorteile und ebenfalls Raubgut erwartete, und der das Gefühl hatte, mit seinem Halbbruder W "in einem Boot zu sitzen", forderte er erfolgreich zum Mitmachen auf.