BGH - Urteil vom 21.10.1994
2 StR 328/94
Normen:
StGB § 266 ; StPO § 244 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Nachteil 32
BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 11
BGHSt 40, 287
DÖV 1995, 200
JuS 1997, 507
MDR 1995, 622
NJW 1995, 603
NStZ 1995, 144
NVwZ 1995, 415 (Ls)
StV 1995, 1
VRS 88, 272
wistra 1995, 63
Vorinstanzen:
LG Bonn,

BGH - Urteil vom 21.10.1994 (2 StR 328/94) - DRsp Nr. 1995/2958

BGH, Urteil vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 2 StR 328/94

DRsp Nr. 1995/2958

»1. Hilfsbeweisanträge, die sich nach der zu beweisenden Behauptung gegen den Schuldspruch richten, aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung als gestellt gelten sollen, sind unzulässig. 2. Ein Nachteil im Sinne des Untreuetatbestands kann dem zu betreuenden Vermögen (hier: der Bundesrepublik Deutschland) dadurch zugefügt werden, daß Haushaltsmittel eines Ministeriums, die mangels Inanspruchnahme einer Ausgabeermächtigung zum Jahresende verfallen würden, unter Verstoß gegen Haushaltsgrundsätze einer anderen Behörde zur Verfügung gestellt werden.«

Normenkette:

StGB § 266 ; StPO § 244 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; vom weiteren Anklagevorwurf der Untreue in drei Fällen hat es ihn freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit Sachrügen gegen die Nichtanordnung des Verfalls der vom Angeklagten durch Bestechlichkeit erlangten Vermögensvorteile und gegen den Freispruch in zwei Fällen des Untreuevorwurfs. Soweit ihr Rechtsmittel dem Freispruch gilt, wird es vom Generalbundesanwalt vertreten.