I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; vom weiteren Anklagevorwurf der Untreue in drei Fällen hat es ihn freigesprochen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit Sachrügen gegen die Nichtanordnung des Verfalls der vom Angeklagten durch Bestechlichkeit erlangten Vermögensvorteile und gegen den Freispruch in zwei Fällen des Untreuevorwurfs. Soweit ihr Rechtsmittel dem Freispruch gilt, wird es vom Generalbundesanwalt vertreten.
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