BGH - Urteil vom 21.11.1969
3 StR 249/68
Normen:
JGG § 48 Abs. 1 ; StGB §§ 211, 51 ; StPO § 338 Nr. 6, § 244 Abs. 2, 4, § 337 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 176
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 21.11.1969 (3 StR 249/68) - DRsp Nr. 1994/5838

BGH, Urteil vom 21.11.1969 - Aktenzeichen 3 StR 249/68

DRsp Nr. 1994/5838

»1. Öffentlichkeit der Verhandlung in einer Jugendstrafsache ist kein unbedingter Revisionsgrund, sondern nur eine unter den Voraussetzungen des § 337 StPO beachtliche Gesetzesverletzung. 2. Die Pflicht zur Wahrheitserforschung kann das Gericht ausnahmsweise nötigen, zur Begutachtung einer ganz ungewöhnlichen, nahezu einmaligen sexuellen Triebanomalie des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen anzuhören, der über spezielle wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung und insbesondere der krankhaften Verirrungen des Trieblebens (Psychopathologie der Sexualität) verfügt, auch wenn ein dahingehender Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ohne Rechtsfehler abgelehnt werden könnte (im Anschluß an BGHSt 10, 116). 3. Zur Vereinbarkeit der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, mit bedingtem Tötungsvorsatz.«

Normenkette:

JGG § 48 Abs. 1 ; StGB §§ 211, 51 ; StPO § 338 Nr. 6, § 244 Abs. 2, 4, § 337 ;

Gründe: