BGH - Urteil vom 22.02.1978
2 StR 334/77
Normen:
G Art. 10; StPO (1975) § 100a, § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 27, 355
Vorinstanzen:
LG Limburg/Lahn,

BGH - Urteil vom 22.02.1978 (2 StR 334/77) - DRsp Nr. 1994/5320

BGH, Urteil vom 22.02.1978 - Aktenzeichen 2 StR 334/77

DRsp Nr. 1994/5320

»Aussagen eines Beschuldigten oder Zeugen, die durch Vorhalte eines bei einer Überwachung gemäß § 100 a StPO aufgenommenen Tonbandes beeinflußt sind, dürfen nicht zum Nachweis einer Tat verwertet werden, die nicht zu den in § 100 a StPO genannten gehört. Dagegen dürfen aus den Tonbändern erkennbare Spuren zur Grundlage von Ermittlungen wegen anderer als in § 100 a StPO bezeichneten Taten gemacht werden (im Anschluß an BGHSt 26, 298).«

Normenkette:

G Art. 10; StPO (1975) § 100a, § 261 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Hehlerei, Bankrotts, vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage, Pfandsiegelbruchs und versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und den Angeklagten B. unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten A. hat teilweise, die des Angeklagten B. vollen Erfolg.