BGH - Urteil vom 23.01.1985
1 StR 722/84
Normen:
StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 448 (Holtz)
NStZ 1985, 376
Vorinstanzen:
LG Amberg,

BGH - Urteil vom 23.01.1985 (1 StR 722/84) - DRsp Nr. 1996/4902

BGH, Urteil vom 23.01.1985 - Aktenzeichen 1 StR 722/84

DRsp Nr. 1996/4902

1. Die Unzulässigkeit der Verlesung einer Vernehmungsniederschrift kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Verlesung in der Hauptverhandlung nicht widersprochen worden ist. 2. Mit der allgemeinen Behauptung, ein Dolmetscher sei zur richtigen Übersetzung nicht fähig gewesen, kann die Revision nicht begründet werden. Es ist vielmehr vorzutragen, daß der Dolmetscher in bestimmten Punkten falsch übersetzt hat. 3. Bedenken gegen die Verlesbarkeit der Vernehmungsniederschrift ergeben sich auch nicht daraus, daß einer der Angeklagten dem Zeugen bei der Vernehmung keine Fragen stellen konnte. Denn er hätte dem ersuchten Richter einen Fragenkatalog vorlegen können.

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

A. Verfahrensrügen:

I. Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer die Niederschriften über in Griechenland erfolgte kommissarische Vernehmungen der Zeugen Ba. und Ki. Gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen hat.