Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
A. Verfahrensrügen:
I. Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer die Niederschriften über in Griechenland erfolgte kommissarische Vernehmungen der Zeugen Ba. und Ki. Gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen hat.
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