BGH - Urteil vom 23.01.1991
3 StR 365/90
Normen:
StPO § 24 Abs.2, § 338 Nr.3;
Fundstellen:
BGHSt 37, 298
DRiZ 1991, 177
DRsp IV(448)163a-b
JuS 1991, 781
MDR 1991, 552
NJW 1991, 1692

BGH - Urteil vom 23.01.1991 (3 StR 365/90) - DRsp Nr. 1992/805

BGH, Urteil vom 23.01.1991 - Aktenzeichen 3 StR 365/90

DRsp Nr. 1992/805

Verständigungsgespräch zwischen Gericht und Verteidigung als Befangenheitsgrund: 1. Die Ablehnung der Berufsrichter einer Strafkammer durch die Staatsanwaltschaft wegen Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Berichterstatter vor der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit anderer Verfahrensbeteiligter dem Verteidiger konkret, wenn auch nach außen hin unverbindlich, sagt, welche Strafe bei einem Geständnis des Angeklagten in Betracht kommt; 2. Zulässigkeit und Grenzen einer Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Ergebnisse eines Strafverfahrens.

Normenkette:

StPO § 24 Abs.2, § 338 Nr.3;

In einem Verfahren gegen den Angekl. wegen u. a. Betruges in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung führte der Vorsitzende der Strafkammer einen Monat vor Beginn der Hauptverhandlung jeweils einzeln mit Verteidigung und StA, nach deren Auffassung die Freiheitsstrafe bei einem Geständnis des Angekl. mindestens fünf Jahre betragen sollte, vertrauliche Vorgespräche über eine Abkürzung der Verhandlung, die bei streitiger Durchführung die Vernehmung vieler Zeugen erforderlich gemacht und mindestens acht Monate gedauert hätte.