BGH - Urteil vom 23.05.1956
6 StR 14/56
Normen:
GVG § 169, § 172 ;
Fundstellen:
BGHSt 9, 280
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

BGH - Urteil vom 23.05.1956 (6 StR 14/56) - DRsp Nr. 1994/6560

BGH, Urteil vom 23.05.1956 - Aktenzeichen 6 StR 14/56

DRsp Nr. 1994/6560

»Die bloße Erwartung, daß ein Angeklagter in nichtöffentlicher Sitzung geneigter sein werde, ihn belastende Umstände zuzugeben, und daß somit der Ausschluß der Öffentlichkeit seine Überführung erleichtern werde, ist kein gesetzlich zugelassener und ausreichender Grund zu einer solchen Maßnahme.«

Normenkette:

GVG § 169, § 172 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens und Vergehens gegen die §§ 90 a StGB unter Anwendung des § 73 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und eine Reihe von Druckschriften und Schriftstücken eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt begegnet keinen Bedenken. Die insoweit von der Revision erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Dagegen greift die Verfahrensrüge durch.