BGH - Urteil vom 23.06.1964
1 StR 1/64
Normen:
StPO § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 19, 354
Vorinstanzen:
LG Tübingen,

BGH - Urteil vom 23.06.1964 (1 StR 1/64) - DRsp Nr. 1994/6156

BGH, Urteil vom 23.06.1964 - Aktenzeichen 1 StR 1/64

DRsp Nr. 1994/6156

»Die Niederschrift über die polizeiliche Aussage eines verstorbenen Zeugen darf nach § 251 Abs. 2 StPO auch dann verlesen werden, wenn eine Niederschrift über eine richterliche Vernehmung dieses Zeugen vorhanden ist.«

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in drei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, wegen falscher eidesstattlicher Versicherung und wegen eines Vergehens nach § 553 RVO unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise vier Tage Gefängnis, verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr bleibt der Erfolg versagt.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge eines Verstoßes nach § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 338 Nr. 5 StPO.

Die Revision trägt vor: Der Schöffe E. C. sei derart schwerhörig, daß er nicht in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen. Insbesondere habe er einen Teil der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten S. nicht verstanden.