Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 9 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des § 252 StPO, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung in den Fällen II 7 bis 9 der Urteilsgründe wendet.
1. Dieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:
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