Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.
I.
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