BGH - Urteil vom 23.10.1997
4 StR 348/97
Normen:
StPO § 265 ; StGB § 67 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 82
StV 1998, 252

BGH - Urteil vom 23.10.1997 (4 StR 348/97) - DRsp Nr. 1998/928

BGH, Urteil vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 4 StR 348/97

DRsp Nr. 1998/928

1. Ein verteidigter Angeklagter muß regelmäßig nicht über das Recht, nach der Erteilung eines Hinweises die Aussetzung beantragen zu können (§ 265 Abs. 3 StPO), belehrt werden. 2. Der (teilweise) Vorwegvollzug der Strafe läßt sich nicht damit begründen, daß eine Heilung an sich nicht möglich sei und auch infolgs Zeitablaufs nur die Chance der Erfolgsaussicht einer Therapie bestehe.

Normenkette:

StPO § 265 ; StGB § 67 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.

I.