BGH - Urteil vom 23.10.1997
5 StR 317/97
Normen:
StPO § 244, § 344 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 633
NStZ 1998, 97
StV 1998, 61

BGH - Urteil vom 23.10.1997 (5 StR 317/97) - DRsp Nr. 1998/934

BGH, Urteil vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 5 StR 317/97

DRsp Nr. 1998/934

1. Ein Beweisantrag liegt nicht vor, wenn nicht erkennbar ist, welcher Konnex zwischen Beweismittel und Beweisthema besteht. 2. In einer Aufklärungsrüge muß (auch) eine bestimmte Beweisbehauptung mitgeteilt werden.

Normenkette:

StPO § 244, § 344 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Der Verteidiger hat folgenden "Hilfsbeweisantrag" gestellt: "Es wird behauptet, daß der Zeuge E. (auf dessen Angaben die Verurteilung im wesentlichen gestützt ist) "in der Zeit Dezember 1994, Januar, Februar 1995 Freigänger der JVA war, sich der Polizei selbst als Zeuge angedient hat und man ihm nur dann Zusicherungen hinsichtlich der Aufhebung der Sicherungsverwahrung gegeben hat, wenn er 'Ermittlungserfolge' im Milieu erziele. Beweis: Zeuge B., LKA Hamburg." Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, daß der angebotene Zeuge ein ungeeignetes Beweismittel sei, weil die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nicht durch die Polizei erfolge und durch Ermittlungserfolge im Milieu nicht zu beeinflussen sei; über die Entlassung entscheide die Strafvollstreckungskammer, so daß der Zeuge B. hierzu keinerlei Angaben machen könne.