BGH - Urteil vom 23.12.1998
3 StR 343/98
Normen:
GVG § 76 Abs. 2 ; StPO § 338 Nr. 1, § 222b;
Fundstellen:
BGHSt 44, 328
JR 1999, 302
JuS 1999, 1026
NJW 1999, 1644
NStZ 1999, 367
StV 1999, 526
wistra 1999, 190
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,

BGH - Urteil vom 23.12.1998 (3 StR 343/98) - DRsp Nr. 1999/3242

BGH, Urteil vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 3 StR 343/98

DRsp Nr. 1999/3242

»1. Der das Hauptverfahren eröffnenden Strafkammer steht bei der Entscheidung über die Besetzung in der Hauptverhandlung mit zwei oder drei Berufsrichtern kein Ermessen zu; sie verfügt jedoch bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Umfang und Schwierigkeit der Sache über einen weiten Beurteilungsspielraum. Hat sie diesen in unvertretbarer Weise überschritten und damit objektiv willkürlich die Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern beschlossen, so kann der Verstoß gegen § 76 Abs. 2 GVG die Revision begründen. 2. Für eine solche Verfahrensrüge gelten die Präklusionsvorschriften der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b StPO entsprechend.«

Normenkette:

GVG § 76 Abs. 2 ; StPO § 338 Nr. 1, § 222b;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist aufgrund der Sachrüge nur zum Strafausspruch begründet.