BGH - Urteil vom 24.02.1994
4 StR 317/93
Normen:
StPO (1975) §§ 136a, 261;
Fundstellen:
BGHSt 40, 66
JuS 1994, 1078
MDR 1994, 497
NJW 1994, 1807
NStZ 1994, 295
StV 1994, 282

BGH - Urteil vom 24.02.1994 (4 StR 317/93) - DRsp Nr. 1994/1040

BGH, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 4 StR 317/93

DRsp Nr. 1994/1040

»a) Zum Beweiswert des Wiedererkennens einer Stimme. b) Zur Verwertbarkeit des Ergebnisses eines heimlich herbeigeführten Stimmenvergleichs.«

Normenkette:

StPO (1975) §§ 136a, 261;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von drei Jahren bestimmt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: