BGH - Urteil vom 24.04.1997
4 StR 23/97
Normen:
StPO § 69, GVG § 186 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 62
BGHSt 43, 65
NJW 1997, 2335
NStZ 1997, 562
StV 1997, 507
Vorinstanzen:
LG Bielefeld,

BGH - Urteil vom 24.04.1997 (4 StR 23/97) - DRsp Nr. 1997/5132

BGH, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 4 StR 23/97

DRsp Nr. 1997/5132

»Ist in der Hauptverhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit einem schwer hörgeschädigten und geistig retardierten Zeugen nicht möglich, so kann das Gericht eine dem Behinderten vertraute Person als Hilfsperson hinzuziehen; ob diese entsprechend einem Dolmetscher zu verpflichten ist, steht im Ermessen des Gerichts.«

Normenkette:

StPO § 69, GVG § 186 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Von seinem Rechtsmittelangriff hat er - in zulässiger Weise (BGHSt 38, 362) - die Nichtanwendung des § 64 StGB ausgenommen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen: