BGH - Urteil vom 24.10.1957
4 StR 320/57
Normen:
StPO § 249 ;
Fundstellen:
BGHSt 11, 159
NJW 1958, 559

BGH - Urteil vom 24.10.1957 (4 StR 320/57) - DRsp Nr. 1996/15473

BGH, Urteil vom 24.10.1957 - Aktenzeichen 4 StR 320/57

DRsp Nr. 1996/15473

a. Statt durch Verlesung darf das Gericht den Inhalt eines Schriftstücks insbesondere auch dadurch feststellen, daß es das Schriftstück dem Angeklagten oder Zeugen vorhält und mit ihm erörtert. b. Grundlage der Urteilsfindung ist in diesem Fall nicht die Urkunde, sondern nur die Erklärung, die von der Auskunftsperson auf den Vorhalt hin abgegeben wird. c. Ein Ersatz des möglichen Urkundenbeweises ist ausgeschlossen, wenn es sich um ein längeres Schriftstück oder um ein solches handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist; der Auskunftsperson kann nicht zugemutet werden, auf eine längere schriftliche Niederlegung ohne dessen Verlesung Erklärungen abzugeben.

Normenkette:

StPO § 249 ;

Hinweise:

Zu b.: Vorhalte sind keine Beweismittel, sondern bloße Vernehmungsbehelfe (BGHSt 34, 331 = NJW 1987, 1652); verwertbar ist allein das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung der Auskunftsperson zurückkehrt und nunmehr von ihr bekundet wird (BGH NJW 1986, 2063; BGHSt 21, 149 = NJW 1967, 213; BGHSt 14, 310 = NJW 1960, 1630); BGHSt 3, 199 = NJW 1953, 192). Aus dem Wortlaut des Schriftstücks dürfen in diesen Fällen keine Beweisschlüsse gezogen werden; eine wörtliche Wiedergabe in den Urteilsgründen ist nicht nur irreführend, sondern verstößt gegen § 261 StPO, weil der Wortlaut nicht Gegenstand der Beweiserhebung war (BGHSt 11, 159 = NJW 1958, 559).