BGH - Urteil vom 24.11.1999
3 StR 390/99
Fundstellen:
NStZ 2000, 212
NStZ 2000, 327
StV 2000, 402
wistra 2000, 146
Vorinstanzen:
LG Krefeld,

BGH - Urteil vom 24.11.1999 (3 StR 390/99) - DRsp Nr. 2000/365

BGH, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 3 StR 390/99

DRsp Nr. 2000/365

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 196 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

1. Den auf die Verletzung des § 145 Abs. 3 und § 229 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensrügen liegt folgender Vorgang zugrunde: