Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 196 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
1. Den auf die Verletzung des § 145 Abs. 3 und § 229 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensrügen liegt folgender Vorgang zugrunde:
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|