BGH - Urteil vom 25.03.1980
5 StR 36/80
Normen:
StPO § 252 ;
Fundstellen:
BGHSt 29, 230
JR 1981, 125
JZ 1980, 419
LM StPO § 252 Nr. 1
MDR 1980, 593
NJW 1980, 1533
Vorinstanzen:
LG Braunschweig,

BGH - Urteil vom 25.03.1980 (5 StR 36/80) - DRsp Nr. 1994/5161

BGH, Urteil vom 25.03.1980 - Aktenzeichen 5 StR 36/80

DRsp Nr. 1994/5161

»Wird ein Kind von einem Polizeibeamten aufgegriffen und berichtet es erst auf Nachfrage von einer an ihm begangenen Straftat, so darf der Polizeibeamte nicht über die Angaben des Kindes als Zeuge vernommen werden, wenn das Kind später das Zeugnis nach § 52 StPO verweigert.«

Normenkette:

StPO § 252 ;

Gründe:

Die auf § 252 StPO gestützte Verfahrensrüge ist insoweit in zulässiger Form erhoben worden, als der Angeklagte geltend macht, der Polizeibeamte W. hätte nicht darüber vernommen werden dürfen, was de Zeugin M. M. ihm in der Nacht zum 10. März 1979 erklärt hat; die Zeugin, Tochter der Ehefrau des Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.