BGH - Urteil vom 25.07.1996
4 StR 193/96
Normen:
StPO § 258, § 337 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3
DRsp IV(456)158e
NStZ-RR 1997, 107
StV 1997, 339
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken,

BGH - Urteil vom 25.07.1996 (4 StR 193/96) - DRsp Nr. 1996/30390

BGH, Urteil vom 25.07.1996 - Aktenzeichen 4 StR 193/96

DRsp Nr. 1996/30390

1. Wird nach dem letzten Wortes noch die Haftfrage erörtert, muß regelmäßig das letzte Wort erneut gewährt werden. 2. Bezüglich eines von dieser Erörterung nicht betroffenen Mitangeklagten muß das Urteil nicht auf der Gesetzesverletzung beruhen.

Normenkette:

StPO § 258, § 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchter Erpressung, versuchten Raubes und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten C. wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat Erfolg, während die Revision des Angeklagten C. unbegründet ist.

I. Der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerde der Nichtgewährung des letzten Wortes liegt folgender Sachverhalt zugrunde: