BGH - Urteil vom 25.11.1980
5 StR 356/80
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 283 Abs. 4 Nr. 1 ; StPO § 154a Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BGHSt 29, 396
LM StPO § 154a Nr. 4
MDR 1981, 244
NJW 1981, 354
NStZ 1981, 71
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,

BGH - Urteil vom 25.11.1980 (5 StR 356/80) - DRsp Nr. 1994/5097

BGH, Urteil vom 25.11.1980 - Aktenzeichen 5 StR 356/80

DRsp Nr. 1994/5097

1. "Die Staatsanwaltschaft kann den Antrag auf Einbeziehung ausgeschiedener Tatteile für den Fall stellen, daß das Gericht den Angeklagten freisprechen oder nur zu Strafe bis zu einer bestimmten Höhe verurteilen will.« 2. Fahrlässiger Bankrott (übermäßiger Aufwand) nach § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB liegt Fahrlässigkeit nahe, wenn der Angeklagte bei der Führung seines Betriebes elementarste kaufmännische Grundsätze außer acht gelassen hat, indem er sich z. B. zu keinem Zeitpunkt einen Überblick über die Höhe seiner Verbindlichkeiten oder über die Gewinn- und Verlustsituation seiner Firma zu verschaffen suchte. 3. Der Irrtum des Angeklagten über seine handelsrechtliche Pflicht, innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit die Bilanz seines Vermögens aufzustellen (§ 39 II HGB), ist ein sog. Gebotsirrtum. Er schließt nach den in BGHSt 19, 295 entwickelten Grundsätzen den Vorsatz nicht aus.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 283 Abs. 4 Nr. 1 ; StPO § 154a Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten und eines vollendeten Betruges sowie wegen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen und wegen Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.