BGH - Urteil vom 26.03.1997
3 StR 421/96
Normen:
GVG § 30 ; StPO § 250, § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 36
JR 1999, 297
JuS 1997, 948
NJW 1997, 1792
NStZ 1997, 506
StV 1997, 450
VRS 93, 316
wistra 1997, 310
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 26.03.1997 (3 StR 421/96) - DRsp Nr. 1997/4834

BGH, Urteil vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 3 StR 421/96

DRsp Nr. 1997/4834

»Werden den Schöffen in der Hauptverhandlung zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme aus den Akten stammende Protokolle über diese Beweismittel (hier: Tonbandprotokolle) als Begleittext zur Verfügung gestellt, so ist dies zulässig und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit.«

Normenkette:

GVG § 30 ; StPO § 250, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ihre Rechtsmittel, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, bleiben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 18. November 1996 näher ausgeführt hat, einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Der näheren Erörterung bedürfen nur die von beiden Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen, daß die Überlassung von Kopien der Telefonüberwachungsprotokolle an die Schöffen gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und gegen § 261 StPO verstoßen habe und daß ihre hierauf gestützten Befangenheitsgesuche gegen die Berufs- und Schöffenrichter zu Unrecht verworfen worden seien (§ 338 Nr. 3 StPO).

Den Rügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: