BGH - Urteil vom 26.07.1961
2 StR 575/60
Normen:
StPO § 231 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 16, 178
Vorinstanzen:
LG Köln,

BGH - Urteil vom 26.07.1961 (2 StR 575/60) - DRsp Nr. 1994/6337

BGH, Urteil vom 26.07.1961 - Aktenzeichen 2 StR 575/60

DRsp Nr. 1994/6337

»Unternimmt der Angeklagte im Zustand der Zurechnungsfähigkeit einen ernsthaften Selbstmordversuch, der mißlingt, jedoch zu seiner Verhandlungsunfähigkeit führt, so kann ohne ihn weiter verhandelt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorliegen (im Anschluß an RG DR 1944, 836).«

Normenkette:

StPO § 231 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Außerdem hat sie dem Staat für verfallen erklärt:

23.200,84 DM,

2 Schinkenteller,

1 Statue St. Barbara,

1 Statue Brot und Wein,

1 Böckchen springend,

1 Zigarettendose mit Hirschdeckel,

2 Kerzenleuchter, klassizistisch,

1 vergoldeter Kugelschreiber, hilfsweise 60,-- DM.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nun in einem Nebenpunkt Erfolg.

I. Verfahrensrügen: