BGH - Urteil vom 26.10.1983
3 StR 251/83
Normen:
StPO (1975) §§ 52, 81c, 261, 337 ;
Fundstellen:
BGHSt 32, 140
EzSt StPO § 52 Nr. 7
EzSt StPO § 87c Nr. 1
JR 1985, 70
JZ 1984, 581
JuS 1986, 115
MDR 1984, 156
NJW 1984, 1829
NStZ 1984, 377
StV 1984, 54
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Urteil vom 26.10.1983 (3 StR 251/83) - DRsp Nr. 1994/4600

BGH, Urteil vom 26.10.1983 - Aktenzeichen 3 StR 251/83

DRsp Nr. 1994/4600

»a) Bei der Würdigung der Aussage eines Zeugen, der ohne Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zur Sache aussagt, darf berücksichtigt werden, daß er die Prüfung der Richtigkeit seiner Aussage dadurch unmöglich gemacht hat, daß er die Entnahme einer Blutprobe unter Berufung auf sein Weigerungsrecht nach § 81 c Abs. 3 Satz 1 StPO verweigert hat. b) Die Tatsache, daß sich ein Angeklagter zu der ihm zur Last gelegten Tat zur Sache einläßt, führt nicht dazu, daß sein Schweigen zu einer früheren Tat gegen ihn gewertet werden kann, auch wenn die frühere Tat von indizieller Bedeutung für die Tat sein könnte, zu der er sich geäußert hat.«

Normenkette:

StPO (1975) §§ 52, 81c, 261, 337 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision führt auf Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.